AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Stand 01.10.2022

§1 – Nutzung

Die Benutzung des Studios oneotwo und aller technischen Geräte erfolgt auf eigene Gefahr.

§2 – Buchungseinheiten

Das Studio ist täglich zwischen 8.30 und 21.30 Uhr mietbar. Das Studio ist ab 4 Stunden mietbar, darunter werden keine Buchungen angenommen. Die Studiomiete ist pünktlich zum jeweiligen Mietzeitpunkt anzutreten. Andere als die vereinbarten Beginnzeiten sind ausschließlich nach Rückbestätigung durch uns per Email möglich Bei Verspätung von mehr als 30 Minuten, betrachten wir die Studiomiete als nicht angetreten – respektive storniert – und verrechnen 100% des Buchungspreises als Stornokosten.

Bei einer Buchung von zwei aufeinanderfolgenden Einheiten sind die Pausen Teil der Schootingzeit – eine Buchung von 8 Stunden, einem Tagessatz, entspricht daher 8¾ Stunden!

Wir behalten uns das Recht vor, für Reservierungsbestätigungen eine Anzahlung einzufordern.

 

§3 – Stornobedingungen

Wird ein Termin kurzfristig abgesagt, gelten folgende Stornobedingungen: Bei Stornierung innerhalb von 72 Stunden vor dem gebuchten Termin bzw. bei Fernbleiben zum vereinbarten Termin werden 100% des Mietbetrages dem Studiobucher in Rechnung gestellt. Bei Stornierung innerhalb von 10 Tagen vor dem gebuchten Termin werden 30% des Mietbetrages dem Studiobucher in Rechnung gestellt. Stornos 10 Tage vor dem Termin sind kostenfrei. Stornierungen haben ausschließlich per Email an studio@oneo.two zu erfolgen.

§4 – Übernahme

Am Beginn der Studiomiete ist das Studio durch den Mieter auf ordentlichen Zustand, Sauberkeit, Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit der Einrichtung und des Equipments zu überprüfen. Am Ende der Studiomiete muss das Studio wieder in ebendiesem Zustand verlassen werden. Das betrifft insbesondere die technischen Geräte, Dekostoffe, den Sanitärbereich und Geschirr etc. Dafür anfällige Zeit ist bei der Buchung zu berücksichtigen und einzuplanen.

§5 – Mietdauer

Die Mietdauer beginnt und endet mit den in der Buchungsbestätigung angegebenen Zeiten. Etwaige Aktivitäten wie Schminken, Umziehen, Set-Aufbau, Nachbesprechung mit dem Model, Aufräumarbeiten o.ä. sind in dieser Zeit unterzubringen. Außerhalb dieser Zeit steht dem Studiobucher die Nutzung des Studios nicht zur Verfügung. 

§6 – Preise

Alle angegebenen Preise sind Bruttopreise inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Nutzung des Inventars ist mit einer eigenen Preisliste angegeben. Wird das Studio nicht gemäß den bei der Vermietung angeführten Angaben benutzt (Abhaltung eines Workshops, kommerzielle Nutzung, etc. bei Angabe als Privatnutzung) wird die Differenz zur kommerziellen Studiomiete nachverrechnet. Darüber hinaus behalten wir uns das Recht vor, dem Mieter zukünftige Studiobuchungen zu verwehren. Papierhintergründe, sofern sie verschmutzt oder zerstört werden, verrechnen wir lt. aktueller Preisliste. Es gelten die aktuellen Preise, die zum Antritt der Studionutzung gültig sind.

§7 – Jugendschutz

Der Studiobucher verpflichtet sich, in dem Studio keine sitten- und/oder gesetzeswidrigen Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Einhaltung des Jugendschutzes zu gewährleisten.

§8 – Sorgfalt

Der Studiobucher verpflichtet sich zu größtmöglicher Sorgfalt. Grobe Verschmutzungen oder Beschädigungen (z.B. der Dekostoffe durch Schuhe, Absätze, Creme- und Fettflecken, Glitzerschminke, etc.) sind vom Fotografen/Studiobucher kostenpflichtig zu beheben. oneo.two behält sich vor, bei übermäßiger Verschmutzung eine Reinigungspauschale in Rechnung zu stellen. Mutwillig und/oder grob fahrlässig zerstörte Ausstattungs- oder Einrichtungsgegenstände sind mit dem Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Der Studiobucher erkennt die zu Beginn der Buchungszeit mündlichen und schriftlichen Absprachen zur Sorgfaltspflicht an.

§9 – Hausordnung

Allgemeines, sittenübliches Verhalten (keine Ruhestörung, keine Verschmutzung der Räumlichkeiten, etc.) wird vom Studiobucher garantiert. Darüber hinaus gilt die im Studio beim Eingang ausgehängte Hausordnung.

§10 – Haftung

Wird ein Buchungstermin durch äußere Umstände für den Studiobucher erschwert oder gar unmöglich, haftet die oneo.two Christoph Meissner E.U. maximal in der Höhe der Buchungskosten. Für entstandene Schäden oder Ausfälle (z.B. entgangene Gewinne des Fotografen/Studiobuchers, Modelhonorare, Fahrtkosten, …) haftet die oneotwo Christoph Meissner E.U. nicht. Solche äußeren Umstände können sein: Stromausfall, Defekte an Wasser- oder Stromleitungen, Defekte von Blitzanlage, Leuchtmitteln, sowie alle anderen Dinge, die für den Betrieb des Studios erforderlich sind.

§11 – Unterweisung

Ohne vorherige Unterweisung oneotwo Studioinhabers Christoph Meissner darf die technische Ausstattung nicht in Betrieb genommen werden. Die Nutzung derselben erfolgt auf eigene Gefahr, auch wenn eine Unterweisung stattgefunden hat. Den Anweisungen des oneotwo Studioinhabers Christoph Meissner ist jederzeit Folge zu leisten.

§12 – Sonstiges

Der Studiobucher hat sich vor der Benutzung des Studios über Fluchtwege, Lösch- und Erste-Hilfe-Einrichtungen zu informieren. Bei Zuwiderhandlung, grober Fahrlässigkeit, Alkohol- oder Drogenkonsum kann der Studiobucher der Räumlichkeiten verwiesen werden und es erlischt jeglicher Haftungsanspruch. Im Studio zurückgelassene bzw. vergessene Gegenstände und/oder Wertgegenstände wie beispielsweise Kameradeckel, Kleidungsstücke, Schuhe, Schmuck oder ähnliches werden längstens 6 Monate aufbewahrt und im Anschluss daran entsorgt.

§13 – Einhaltung aktueller Verordnungen im Zusammenhang mit Covid-19

oneotwo tritt lediglich als Vermieter des Studios für private und kommerzielle Produktionen auf. Dem Studiomieter stehen 130 m2 nutzbare Fläche zur Verfügung. Der Studiomieter verpflichtet sich, sich über den aktuellen Stand der Verordnungen in Zusammenhang mit den Covid-19-Maßnahmen zu informieren (https://www.ris.bka.gv.at/default.aspx) und diese einzuhalten und umzusetzen. Für den Fall, dass der Studiomieter gegen die Verordnung verstößt, verpflichtet er sich, oneotwo schad- und klaglos zu halten. Darüber hinaus ist oneotwo berechtigt, die Studiomiete umgehend zu beenden und den Studiomieter des Studios zu verweisen, wenn sie Kenntnis darüber erlangt, dass der Studiomieter gegen die aktuelle Verordnung verstößt.